SeaHelp sorgt für Klarheit bei den Gasprüfungen auf Booten

Flüssiggasanlage Boot SeaHelp

In Skipperkreisen wird derzeit kontrovers diskutiert, welche Genehmigungen man für das Betreiben einer Flüssiggasanlage an Bord eines Schiffs es im Ausland benötigt. Für zusätzlichen Zündstoff sorgte dabei offensichtlich die Tatsache, dass österreichische Behörden bei der Beantragung bzw. Erneuerung des Seebriefes jetzt auch gültige Prüfunterlagen der Gasanlage verlangen. Gemäß der in Deutschland geltenden Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen besteht zumindest hier keine grundsätzliche Verpflichtung, anders sieht das beispielsweise bei gewerblich genutzten Booten aus, z.B. bei Charter- oder Ausbildungsyachten. SeaHelp hat sich der zugegeben etwas komplizierten Thematik, die Seerecht, EU-Recht und nationale Vorschriften tangiert angenommen und versucht, ein wenig Licht in den Gesetzesdschungel zu bringen. 

Flüssiggasanlage Boot SeaHelp

Um die Leser nicht zu verwirren, wird hier von SeaHelp nur das absolut Notwendigste an Fakten einmal allgemeinverständlich aufbereitet: Die ISO 10239 als Grundnorm regelt die Installation und die Erstprüfung einer Gasanlage für die Hersteller von „kleinen Wasserfahrzeugen von 2,5 bis 24 Metern“. Die Vorschriften für die Wiederholungsprüfung der entsprechenden Gasanlagen obliegen den nationalen Vorschriften der einzelnen Länder. Als international anerkannt gilt die „Technische Regel G 608“, die vom DVFG (Deutscher Verband Flüssiggas e.V.) publiziert wurde. Dieses Papier gilt als Grundlage für viele nationalen Regelungen. Eine Prüfung der Gasanlage durch einen nach G 608 anerkannten Sachverständigen hat also in allen Ländern Bestand, zum Beispiel in Deutschland, Österreich und natürlich in allen weiteren europäischen und internationalen Staaten.

Wichtig für die Skipper ist darüber hinaus:
Wer mit einem Schiff in internationalen Gewässern unterwegs ist, benötigt solch eine Gasprüfung rechtlich verbindlich nicht, national haben jedoch beispielsweise Marinas das Recht, Eigner mit ihrem Schiff fortzuschicken, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen können. Auch können nationale Vorschriften für die Binnenschifffahrt von den Regelungen für die Seeschifffahrt abweichen. Hier sind in den meisten Fällen die sogenannten Gasprüfungen vorgeschrieben.

Um nicht für noch mehr Verwirrung in dem „babylonischen Regelungsdickicht“ zu sorgen, beschränken wir uns nur auf die wohl gängigsten Fälle, in denen deutsche oder österreichische Staatsbürger ein Schiff unter der Flagge ihres Heimatlandes (Deutschland oder Österreich) in einer kroatischen Marina beheimatet haben. Wenn das Schiff zum Beispiel unter deutscher, bzw. österreichischer Flagge läuft, gilt für alle Gasinstallation an Bord die ISO-Norm 10239. Die Skipper sind verpflichtet, für die größtmögliche Sicherheit an Bord zu sorgen. Wenn das Schiff in Kroatien oder alternativ auch anderen EU-Staaten liegt, sollte man alle zwei Jahre eine Prüfung der Gasinstallation an Bord vornehmen lassen und den entsprechenden Nachweis mitführen. Das diese Verpflichtung bei Prüfungen in Kroatien und natürlich auch anderen Ländern bislang nicht beanstandet wurde, liegt offensichtlich daran, dass die Behörden es in Kroatien und vielen anderen Ländern mit der Umsetzung der EU-Vorschriften nicht so genau nehmen. Im Falle einer Havarie stellt sich der Sachverhalt dann jedoch ganz anders dar: Möchte der Eigner den Schaden oder auch Schäden an anderen Booten von seiner Versicherung erstattet bekommen, muss er nachweisen, dass er für die größtmögliche (technische) Sicherheit an Bord gesorgt hat. Und dazu gehört übrigens auch die Gasprüfung nach G 608 oder gleichwertiger nationaler Vorschrift en. Gleiches gilt natürlich auch, wenn der Sachverhalt die Gerichtsbarkeit beschäftigt.

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