Aktuelles zur Ausreise aus dem Schengenraum

Steuer & Zoll

Insbesondere unter Adria-Skippern wird derzeit heiß diskutiert, welche Formalitäten bei Verlassen des Schengenraums auf dem Seeweg wirklich erforderlich sind – z.B. bei einem Törn von Italien nach Kroatien. Die ADAC Sportschifffahrt hat dazu recherchiert und bringt so etwas Licht ins Dunkel. 

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Bei direkten Reisen mit dem Sportboot von und nach Nicht-Schengen-Staaten sind Ein- und Ausreisekontrollen weiter notwendig.

Deklariert unter dem Titel „Kampf dem Terror“ kamen bereits zum Saisonauftakt Meldungen aus Italien, dass die Skipper & Crews die das Land auf dem Seeweg in Richtung Nicht-Schengen-Raum verlassen, wieder ausklarieren und im Zielland entsprechend einklarieren müssen.  Auch aus Kroatien berichteten ADAC-Skipper von verschärften Kontrollen über die korrekte Ausführung dieser notwendigen Ein- und Ausreiseformalitäten.

Es handelt sich hierbei keineswegs um ein rein italienisch-slowenisch-kroatisches Thema, sondern vielmehr schlichtweg um die obligatorisch durchzuführenden Formalitäten im Rahmen von direkten Reisen mit dem Sportboot von und nach Nicht-Schengen-Staaten, also dem „Schengen-Außengrenzverkehr“.

Die allgemein gültigen Regeln zum Schengen-Außengrenzverkehr beschreibt die deutsche Bundespolizei auf ihrer Internetseite wie folgt:

  • Ein- und Ausreisekontrollen werden weiterhin durchgeführt, Sportboote müssen also eine Grenzübergangsstelle, einen „Port of Entry“ anlaufen.
  • Sollen im Schengen-Außenverkehr andere, nicht als Grenzübergangstelle zugelassene Häfen, für die Ein- und Ausreise genutzt werden, kann dies mit einer „Grenzerlaubnis“ genehmigt werden.
  • Im begründeten Ausnahmefall kann ein Sportboot, welches aus einem Nicht-Schengen-Staat einreist, einen nicht als Grenzübergangsstelle zugelassenen Hafen anlaufen. Dieses ist unverzüglich durch die Schiffsführung den zuständigen Behörden mitzuteilen.
  • Nach geltender Rechtslage besteht die Verpflichtung, bei den Kontrollen eine Schiffsdaten- und Crewliste zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine weitere Kopie verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält.

Diese von der deutschen Bundespolizei beschriebenen Regeln sind allgemein gültig, werden jedoch von Land zu Land unterschiedlich streng gehandhabt. In Italien z.B. wurden diese Ein- und Ausreisekontrollen in den letzten Jahrzehnten eher vernachlässigt, die jüngst eingeführte Anwendung ist also nur die Umsetzung längt geltender Regeln.

Um Adria-Skippern eine konkrete Handlungsempfehlung mit auf den nächsten Törn geben zu können, hat die ADAC Sportschifffahrt mit mehreren für diesen Amtsvorgang zuständigen Behörden in Venetien telefoniert, eine einheitliche Umsetzung scheint selbst innerhalb der Region nicht stattzufinden. Einigkeit bestand lediglich über die Notwendigkeit einer mitzuführenden Crewliste. Nicht alle zuständigen Polizeistationen sehen dabei jedoch die Notwendigkeit, diese Liste behördlich abzustempeln und erachten eine Unterschrift des Schiffsführers als ausreichend.

Wir stellen beide Varianten (beschreibbar) der Crewliste zur Verfügung:

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich also Italien bzw. Slowenien über einen der internationalen Grenzübergänge zu verlassen und dort den entsprechenden Behördenstempel einzuholen. In Kroatien ist bei Einreise über See ohne Verzögerung, ohne Zwischenstopp und auf kürzestem Weg der nächstgelegene Zollhafen (Port of Entry) anzulaufen und unverzüglich beim Hafenamt einzuklarie­ren, die Vorlage der Crewliste beim Hafenamt ist erforderlich.