Charterbescheinigung

Bundeswasserstraßen

Über 700 Kilometer deutscher Wasserstraßen in Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und im Saarland sind mit einem Charterschein führerscheinfrei befahrbar.

Der ADAC sieht im Charterbescheinigung eine große Chance, den Urlaub auf deutschen Gewässern attraktiver zu machen und den Einstieg in den Wassersport zu erleichtern. Die stetig steigende Zahl der Charterkunden und die Vielseitigkeit der deutschen Reviere sprechen dafür, dass sich Deutschland mittlerweile als Alternative zu Irland, Frankreich oder Holland etabliert hat.

Doch um dauerhaft zu bestehen, fordert der ADAC den weiteren Ausbau der Charterscheinreviere wohlwollend zu prüfen und auf die Qualität der Einweisung genauestens zu achten. Vorschläge zu weiteren Revieren liegen bereits im zuständigen Ministerium vor.

Charterschein- Bedingungen

Die Charterbescheinigung ist eine amtlich anerkannte Bescheinigung, die das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne den vorgeschriebenen Sportbootführerschein-Binnen zulässt. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Mietzeit. Der Charterschein ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten, kein Ersatz für den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen und gilt nur solange das Boot gemietet ist.

Voraussetzungen für eine Charterbescheinigung sind: 

  • Eine ausführliche theoretische und praktische Einweisung (mindestens drei Stunden) durch das Charterunternehmen.
  • Die Boote dürfen maximal 15 m Länge haben.
  • Nur 12 Personen sind an Bord erlaubt.
  • Eine Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h darf nicht überschritten werden.

An bestimmten Stellen gelten zusätzliche Bedingungen: 

  • Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne.
  • Fahrverbot ab Windstärke 4.
  • Alle Personen müssen Rettungswesten tragen.
  • Gefahren werden darf nur bei Tag.

Nur teilweise an der Müritz-Elde-Wasserstraße: Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt und telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor Einfahrt (Wind, Wetter).

Im Folgenden sind Binnenschifffahrtsstraßen aufgeführt, die mit einem Charterschein befahren werden dürfen:

Nr.Wasserstraßevon (km)bis (km)Beschränkungen
1Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß §21.01 Buchstabe e) der BinSchStrO10,326,04
2Havel-Oder- Wasserstraße(HOW)
2.1Finowkanal89,3 (Schleuse Liepe)57,37
(Zerpenschleuse)
2.2Werbelliner Gewässer419,8
3Lahn70137,07 (Hafen Lahnstein)
4Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)1.  Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.  Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.  Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt
4.1MEW0,95 (Schleuse Dömitz)121 (Beginn Plauer See)
4.2MEW – Plauer See121 (Beginn Plauer See)126 (Lenz)
4.3MEW126 (Lenz)152,50 ( Klinik an der Müritz)1.  Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.4MEW152,50 (Klinik an der Müritz)167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee)1.  Fahrt nur entlang der Fahr- rinnenbezeichnung des westlichen Ufers
2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.  Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.  Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung
4.5MEW167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee)180 (Buchholz)
4.6Stör-Wasserstraße0,0 (Einmündung in die MEW)19,88
(Einmündung in den Schweriner See)
4.7Stör-Wasserstraße19,8844,70 (Hohen Viecheln)1.  Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.  Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.  Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
5Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken gemäß §

24.01 Buchstabe b) der Binnenschifffahrtsstraßen Ordnung (BinSchStrO)
0,031,8
6Obere-Havel-Wasserstraße (OHW)
6.1OHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäߧ 24,01 Buchstabe a) der BinSchStrOMzk 43,95
(Schleuse Liebenwalde)
15,9
(Schleuse Zehdenick)
6.2Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß

§24.01 Buchstabe a) der BinSchStrO
15,9
(Schleuse Zehdenick)
94,4
(Hafen Neustrelitz)
7Peene2,50 (Malchin)a) 34,9 (Demmin)

b) 104,60
(Peenestrom) für Inhaber des Sportbootführer-
schein Geltungsbereich See oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses
Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
8Rüdersdorfer Gewässer mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 21.01 Buchstabe d) der BinSchStrO03,78 (Schleuse Woltersdorf)
9Saale89,2 (Schleuse Trotha)115,22 (Risch- mühlenschleuse)
10Saar87,6dt.-franz. Grenze
11Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1Drahendorfer SpreeGesamtstrecke
11.2Gosener KanalGesamtstrecke
11.3Neuhauser SpeisekanalGesamtstrecke
11.4SeddinseeGesamtstrecke
12Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß §

22.01 Buchstabe a) der BinSchStrO
28,0
(Babelsberger Enge)
0,0 (Einmündung in die UHW)Schwielowsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
12.2UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gem. §

22.01 Buchstabe a) der BinSchStrO einschl. Beetzsee-Riewendsee- Wasserstraße
56,0
(Brandenburg)
67,5 Plaue1.  Brandenburger Niederhavel: Fahrterlaubnis

Silokanal: Fahrverbot

2.  Plauer See und Breitingsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

3.  Plauer See: a. Fahrverbot, wenn der Inhaber der Charter- bescheinigung nicht mindestens 2 Tage Fahrpraxis seit Antritt der Fahrt nachweisen kann b. Durchfahrt von km 63,2 bis km 67,0 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)
4.  Für Kreuzungsbereiche bei km 56 und km 67 gilt zusätzlich: Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist.

Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee- Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist.
12.3UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß §

22.01 Buchstabe a) der BinSchStrO
67,5 (Plaue)145,8 (Havelberg)Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm
12.4Untere Havel Mündungsstrecke mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gem. § 22.01 Buchstabe a) der BinSchStrO145,8
(Havelberg)
156,0
(Quitzöbel)
Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm