Deutschland

Revier und Länderbeschreibung Deutschland

Der Wassertourismus erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Kurze Wege bei der Anreise sowie landschaftliche Vielfalt von der Nordsee über die Ostsee bis hin zu zahlreichen Flüssen und Seen machen dabei die Reize für Bootsportler aus.

 

Nordsee

Viele Häfen an der deutschen Nordsee liegen im Wattgebiet und können nicht bei jedem Wetter und jeder Tide angelaufen werden. Die tiefen Wattströme sind gut gekennzeichnet. Vor deren Mündungen liegen häufig Barren, auf denen bei stürmischen Winden starker Seegang steht. Stellen- und zeitweise ist mit Grundseen zu rechnen, die für die Schifffahrt durchaus gefährlich sind. Gezeitentafeln und aktuelle Seekarten sind unabdingbar. In Letzteren sind auch die verschiedenen Naturschutzgebiete und Nationalparks eingezeichnet.

Ostsee (Westliche Ostsee und Südliche & Mittlere Ostsee)

Die Ostsee bietet unterschiedliche Reviere, von Küstenrevieren bis hin zu Boddengewässern, die weitgehend geschützten Binnengewässern entsprechen. Das Schiff, die Ausrüstung und die Qualifikationen der Crew müssen dem zu befahrenden Revier angepasst sein. Das Navigieren mit aktuellen Seekarten ist, besonders in Regionen mit Flachs und Untiefen, absolut notwendig. Sportboote auf der Ostsee, die Toiletten an Bord haben, müssen, mit vereinzelten Ausnahmen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgestattet sein. Im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung müssen alle Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter Radar benutzen, ihre Sprechfunkanlage einschalten und die weiteren Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter beachten.

Bootstouristische Informationen zur Westlichen Ostsee sind im neuen ADAC TourSet BTI 305 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Eider & Treene

Sie gilt als die Perle des Schleswig-Holsteinischen Binnenlandes – die Flusslandschaft Eider-Treene-Sorge. Rund um die Städte Rendsburg, Friedrichstadt und Tönning mit den typischen, angrenzenden Grünlandniederungen und Mooren hat der ADAC einen Törn erarbeitet, den Sie als Anregung für Ihren nächsten Urlaub auf dem Wasser nutzen können. Mehr

Mecklenburgische Seenplatte

Die Mecklenburgische Seenplatte sowie die Brandenburger Seenplatte und die Berliner Gewässer bilden das größte zusammenhängende Wassersportrevier Deutschlands. Auf einigen Seen und seeartigen Erweiterungen gilt ein Nachtfahrverbot zwischen 22 und 5 Uhr. Das Segeln ist auf vielen Kanälen verboten. Die erlaubten Geschwindigkeiten in dieser Region liegen zwischen 5 und 25 km/h. Da das Tankstellennetz nicht flächendeckend ist, sollte auf ausreichende Treibstoffvorräte geachtet werden.

Bootstouristische Informationen zur Mecklenburgischen Seenplatte mit den Gewässern Nordbrandenburgs sind im neuen ADAC TourSet BTI 308 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Potsdamer und Brandenburger Havelseen

Es ist die Mischung aus Flusslandschaften, Seen und zahlreichen kleinen Kanälen, die die Havel bei Wassersportlern so beliebt macht. Nur wenige Kilometer westlich von Berlin gelegen bietet sie auf einer Länge von 180 Flusskilometern fast alles, was das Wasser-urlauber-Herz begehrt: Hier lassen sich Landgänge ideal mit einer Bootstour kombinieren. Mehr.

Bootstouristische Informationen zu Brandenburger und Berliner Gewässern sind im neuen ADAC TourSet BTI 309 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Elbe

Die Elbe fließt über gut 700 km durch Deutschland und bildet mit ihrer landschaftlichen Idylle und zahlreichen Sehenswürdigkeiten ein abwechslungsreiches Wassersportrevier.

Rhein

Der Rhein und seine Zuflüsse bilden eine wichtige Nord-Süd-Verbindung in Europa. Bei einer Bootstour in diesem Revier ist es unabdingbar, sich über Flüsse und Streckenabschnitte rechtzeitig zu informieren. Aktuelle Streckeninformationen zum Rhein hält auch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in seinem Informationssystem ELWIS bereit.

Donau

Auf der Bundeswasserstraße Donau beträgt die Mindestdurchfahrtshöhe der Brücken zwischen Kelheim und der Bundesgrenze zu Österreich mit einigen Ausnahmen 6 m über HSW. In den Schleusenbereichen sind die Einfahrts- und Ausfahrtslichtsignale sowie die Hinweistafeln zu beachten.

Bodensee

Auf dem Bodensee gilt die von den Anliegerstaaten gemeinsam beschlossene Bodenseeschifffahrtsordnung. Alle Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und einer Länge von weniger als 2,50 m, sind kennzeichnungspflichtig. Zum Befahren des Bodensees ist das Bodenseeschifferpatent Kategorie A oder D erforderlich. Inhaber der Sportbootführerscheine Binnen oder See können einmal pro Jahr für einen Monat am Stück ein Ferienpatent beantragen. Weitergehende Informationen zum Wassersport am Bodensee stellt das Landratsamt Bodenseekreis zur Verfügung.

 

Welche Bestimmungen und Regeln gelten für Skipper in Deutschland

Welche Unterlagen und Dokumente sollen
Skipper in Deutschland mitnehmen?

 

  • je nach Fahrtgebiet: Sportbootführerschein Binnen oder See
  • gültiger Internationaler Bootsschein des ADAC oder anderer Nachweis der Bootsregistrierung (nicht zwingend erforderlich für Seeschifffahrtsstraßen)
  • Eigentumsnachweis bzw. Vollmacht des Bootseigners
  • EU-­Mehrwertsteuernachweis
  • Versicherungsnachweis für eine Bootshaftpflichtversicherung

Mit einer Sprechfunkanlage an Bord:

  • Sprechfunkzeugnis UBI für die Binnenschifffahrt, SRC oder LRC für die Seeschifffahrt
  • Nummernzuteilungsurkunde für das Sprechfunkgerät

 

Was ist in Deutschland bei der Ein- und Ausreise mit dem Boot zu beachten?

Einreise mit dem Boot auf dem Seeweg

Wer über See aus einem Nicht-Schengen-Land mit seinem Boot einreist, muss die Flagge Q setzen und den nächstgelegenen, für den internationalen Verkehr geöffneten Hafen (Port of Entry) zur Abwicklung der Pass- und Zollformalitäten anlaufen.

Einreise mit dem Boot auf dem Landweg

Für die Einreise mit einem Boot auf dem Landweg sind keine besonderen Vorgaben zu beachten.

Generell finden an den Binnengrenzen zwischen den EU-Ländern im Schengen-Abkommen i.d.R. keine Zoll- oder Grenzkontrollen statt.

Mit einem geliehenen Boot empfiehlt es sich, eine Vollmacht des Bootseigners und die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung des Heimatlandes, z.B. den Internationalen Bootsschein (IBS) vom ADAC, mitzuführen.

Die ADAC Sportschifffahrt hat für Inhaber eines IBS vom ADAC die Vorlage einer Vollmacht erstellt. Hier ist diese erhältlich.

Welche Zoll- oder Steuerformalitäten sind in Deutschland zu beachten?

Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Unionsware sein. Das trifft i.d.R. zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde.

Boote, die Nichtunionsware sind, müssen vorübergehend zollfrei eingeführt werden oder für den freien Verkehr in der EU zugelassen werden, indem eine Zolldeklaration erfolgt.

Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Unionsware sein. Das trifft i.d.R. zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde.

Zolldeklaration
Boote, die Nicht-Unionsware sind, müssen vorübergehend zollfrei eingeführt werden oder für den freien Verkehr in der EU zugelassen werden, indem eine Zolldeklaration erfolgt.

Benötige ich einen EU-Mehrwertsteuernachweis für mein Boot?

Für den freien Verkehr in der EU muss das Boot (im Besitz eines EU-Bürgers) Gemeinschaftsware sein. Das trifft zu, wenn das Boot bereits in der EU gekauft oder entsprechend in die EU eingeführt wurde.

Auch wenn die Mehrwertsteuerkontrollen für Boote stark nachgelassen haben, kann ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer für ein Boot von zuständigen Beamten innerhalb der EU verlangt werden.

Einen klassischen Beleg stellt z.B. die Erstkaufrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für das Boot dar. Auch ein T2L- oder INF3-Formular vom Zoll kann hilfreich sein, stellt aber keinen 100%igen Mehrwertsteuernachweis dar.

Welche Registrierung für Boote wird in Deutschland anerkannt?

IBS (Internationaler Bootsschein)

Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter und die amtlich anerkannten Kennzeichen der Verbände, z.B. der Inter­nationale Bootsschein (IBS) vom ADAC. Ebenso wie die Kennzeichenausweise vom WSA ist auch der IBS vom ADAC für Fahrten in Deutschland zeitlich unbegrenzt. Der Internationale Bootsschein vom ADAC, kann ab sofort online beantragt werden.

Welche Bootsführerscheine und Funkzeugnisse benötigen Bootsfahrer in Deutschland?

Sportbootführerschein

Auf Küstengewässern und Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland dürfen Personen ab 16 Jahren ein Sportboot – ohne Längenbegrenzung – zu privaten Zwecken bis zu einer Nutzleistung von 3,69 bis 11,03 kW (15 PS) führerscheinfrei führen. Bis 3,68 kW (5 PS) gibt es keine Altersbeschränkung, allerdings besteht eine Aufsichtspflicht der Eltern bzw. Betreuer.

Auf Binnenschifffahrtsstraßen dürfen Personen ab 16 Jahren Sportboote von weniger als 15 m Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) beträgt und keine gewerbliche Nutzung erfolgt.

Diese Regelung gilt nicht auf dem Rhein. Hier gilt nach wie vor die Obergrenze für führerscheinfreies Fahren von 3,68 kW (5 PS). Auch auf dem Bodensee besteht eine Obergrenze von 4,4 kW (6 PS).

Führerscheine, die von deutschen Staatsbürgern im Ausland erworben werden, sind i.d.R. nur im Erwerbsland gültig und können nicht umgeschrieben werden.

Schiffsführer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, dürfen zu ­Urlaubs- und Erholungszwecken ein Jahr lang mit dem in ihrem Land vorgeschriebenen Bootsführerschein auf deutschen Gewässern fahren. Bleiben sie länger als ein Jahr im Bundesgebiet, muss der deutsche Sportbootführerschein erworben werden.

Charterbescheinigung

Eine Charterbescheinigung ist eine Bescheinigung, die das Führen von Sportbooten in ausgewiesenen Revieren auch ohne den vorgeschriebenen Sportbootführerschein Binnen zulässt.

Eine Charterbescheinigung erhalten Sie nur für gemietete, bis höchstens 12 Personen zugelassene Hausboote mit einer gültigen Haftpflichtversicherung, einer Länge von weniger als 15 m und ­einer maximalen Geschwindigkeit von 12 km/h. Aussteller ist grundsätzlich der Bootsvermieter, nachdem er den Gast min­destens drei Stunden in die Bootsführung eingewiesen hat. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Mietzeit (siehe auch hausbooturlaubcharterschein).

Funk

Um ein Funkgerät in Betrieb nehmen zu dürfen, muss zunächst eine Nummernzuteilung (Rufzeichen) über die Bundesnetzagentur erfolgen.

 

Funkzeugnis

 

Auf Binnenschifffahrtsstraßen besteht für Kleinfahrzeuge (< 20 m Bootslänge) keine Verpflichtung, ein Funkgerät zu benutzen. Ausnahme: bei unsichtigem Wetter oder Hochwasser müssen auch Sportboote für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

Hat ein Sportboot eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder ein Crewmitglied das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) besitzen. Außerdem muss sich eine Ausgabe des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk – Regionaler Teil Deutschland – in der jeweils gültigen Ausgabe an Bord befinden. Diese kann auch in elektronischer Form vorliegen, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.

Auf Seeschifffahrtstraßen muss der Schiffsführer oder ein Crewmitglied im Besitz des für die Funkanlage erforderlichen Funkbetriebszeugnisses sein, sobald das Sportboot mit einer Funkanlage ausgerüstet ist. In den meis­ten Fällen ist das SRC (Short Range Certificate) für Skipper von Sportbooten ausreichend.

Weitere Informationen zu Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen finden Sie hier.

Welche Sicherheitsausrüstung müssen Skipper in Deutschland mitführen?

In Deutschland gibt es bei privater Nutzung von Sportbooten keine rechtsverbindlichen Ausrüstungs­vorschriften, aber durchaus Empfehlungen für die nautische ­Ausrüstung an Bord. Im Sinne einer guten Seemannschaft ist das Mitführen einer Sicherheitsausrüs­tung selbstverständlich.

Die jeweiligen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften für die Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen geben an, mit welchen Positionslaternen, Signalkörpern und Schallsignalgeräten ein Schiff bei Nachtfahrten und unsichtigem Wetter ausgerüstet sein muss. Der ADAC hat gemeinsam mit dem Bundesverband Wassersportwirtschaft einen Überblick über die empfohlene Mindest- und Sicherheitsausrüstung für Sportboote und Yachten erstellt.

Nach der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU werden bestimmte Entwurfs­kategorien für den Bau von Booten und Yachten in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen festgelegt. Nach welcher Entwurfskatego­rie ein Boot gebaut wurde, können Sie der Konformitäts­er­klä­rung des Herstellers oder auch der an Bord befindlichen CE-Plakette entnehmen. Der Bau nach einer bestimmten Entwurfs­kate­gorie bedeutet keine Einschränkung auf ein bestimmtes Fahrtgebiet. ­Jedoch gibt die Entwurfskategorie wichtige Anhaltspunkte, für welches Einsatzgebiet (4 Kategorien) eine Yacht geeignet ist.

Die Ausrüstung eines Bootes richtet sich nach den in vier Kategorien unterteilten Einsatzgebieten:

A
Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen (= Mittelwert des Drittels der höchsten Wellen) über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus ­eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse.

B
Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C
Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D
Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können.

Bitte beachten Sie, dass die gesamte Sicherheitsausrüstung regelmäßiger Kontrolle und Wartung bedarf. Dies gilt insbesondere für Seenot-Rettungsmittel. Über Wartungsintervalle und Verfallsdaten informieren die Hersteller. Weitere Informationen zu Seenotrettungsmitteln erhalten Sie auch vom Fachverband Seenot-Rettungsmittel e.V. (FSR).

Notsignale

Küstengewässer

Auf Seeschifffahrtsstraßen und der hohen See gelten folgende Notsignale:

  • Knallsignale mit einer Pause von ungefähr einer Minute
  • Dauerton eines Nebelschallsignalgerätes
  • orangefarbenes Rauchsignal
  • Morsesignal ›SOS‹ durch jede mögliche Signalart
  • Meldung durch Sprechfunk ›MAYDAY‹
  • Flaggensignal N über C
  • Ball über oder unter einer viereckigen Flagge
  • Leuchtrakete mit jeweils einem roten Leuchtstern oder rote Handfackeln oder rote Fallschirm-Leuchtrakete
  • Signale einer Seenotfunkbake
  • langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme

Binnengewässer

  • Schwenken einer roten Flagge oder eines Gegenstandes im Kreis am Tag, schwenken eines Lichtes im Kreis bei Nacht
  • wiederholt lange Töne (Schallsignale) oder Glocken läuten (gemäß §4.04 BinSchStrO)
  • Notmeldung über Sprechfunk

Was ist in Deutschland bei Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten?

 Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot, Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges zu entsorgen. Vor dem Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land  zu reinigen. Sondermüll muss in dafür vorgesehenen Sammelbehältern  entsorgt werden.

Naturschutzgebiete/Naturschutz

Bitte beachten Sie die ›10 Goldenen Regeln‹ für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur.

  • Fahren Sie nicht in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie Kies-, Sand- und Schlammbänke, da Vögel sie gerne als Rast- und Aufenthaltsplätze nutzen. Meiden Sie auch seichte Gewässer, insbesondere dann, wenn sie mit Wasserpflanzen bewachsen sind – es könnten Laichgebiete sein
  • Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhricht­beständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Ufergehölzen. Auf großen Flüssen sollten Sie nicht näher als 50 m herankommen, auf Seen nicht näher als 100 m. Halten Sie einen ausreichenden Abstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser, wenn möglich mehr als 300 m.
  • Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die dort gelten­den Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest aber zeitweilig völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Wildwasserfahrer dürfen unter keinen Umständen das Flussbett verändern, etwa durch Ausräumen störender Felsbrocken
  • Nehmen Sie in ›Feuchtgebieten internationaler Bedeutung‹ ­besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensraum ­seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig
  • Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze. ­Ansonsten suchen Sie sich solche Stellen, an denen Sie sicher sind, dass Sie keinen Schaden anrichten
  • Nähern Sie sich Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufer­vegetation auch von Land her nicht. Sie könnten unbewusst in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen eindringen und ihn gefährden
  • Laufen Sie im Bereich der Watten keine Seehundbänke an, damit Sie die Tiere nicht stören oder vertreiben. Halten Sie min­des­tens 300 bis 500 m Abstand zu den Liegeplätzen von Seehunden und zu Vogelansammlungen. Bleiben Sie hier auf jeden Fall in der Nähe des markierten Fahrwassers. Fahren Sie langsam
  • Beobachten und fotografieren Sie Tiere nur aus der Ferne
  • Helfen Sie, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser, ganz besonders nicht der Inhalt Ihrer Chemietoilette. Diese Abfälle müssen genauso wie Altöle an den Sammelstellen im Hafen abgegeben werden. Benutzen Sie im Hafen ausschließlich die sanitären Anlagen an Land. Lassen Sie beim ­Stillliegen den Motor Ihres Bootes nicht laufen. Sie vermeiden damit die unnötige Belastung der Umwelt mit Abgasen
  • Informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die Bestimmungen auf Ihrer Route. Geben Sie Ihre Kenntnisse weiter und motivieren Sie durch eigenes vorbildliches Verhalten auch Jugendliche und andere Wassersportler, sich umweltbewusst zu verhalten.

Welche Verkehrsvorschriften gelten für Sportboote in Deutschland?

Fahr- und Ausweichregeln

Sorgfaltspflicht: Grundsätzlich ist alles zu tun, um Beschädigungen von anderen Fahrzeugen, Behinderungen der Schifffahrt und die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden.

Vor Antritt der Fahrt muss ein verantwortlicher Schiffsführer bestimmt werden (Regel 2 KVR). ­Er muss für die zu befahrende Strecke den vorgeschriebenen Sportbootführerschein besitzen (siehe Führerscheinvorschriften) und während der Fahrt an Bord sein.

Er ist darüber hinaus für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Der Rudergänger eines mit Maschinenantrieb ­fahrenden Fahrzeugs muss das 16. Lebensjahr (nicht unter 5 PS) erreicht haben – für Segelschiffe das 14. Lebensjahr.

Küstengewässer

Die internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln, KVR) stellen die Grundlage zur Regelung der Sicherheit auf hoher See dar und ­gelten auch auf den Seeschifffahrtsstraßen. Auf den stark befahrenen Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland ­werden die KVR durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSch-StrO) und – für die Ems und die Leda – durch die Schifffahrtsordnung Emsmündung ­ergänzt.

Eine weitere Ergänzung ­erfolgt durch die Bekanntmachungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörden zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und zu der Schifffahrtsordnung Emsmündung. ­Änderungen bzw. Bekanntmachungen sind über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (www.bsh.de) oder über www.elwis.de verfügbar.

Die wichtigsten Inhalte der KVR in Kürze:

Ausweich- und Fahrregeln (Teil B/Regeln 4-19)

Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen:

  • Ausguck: Überblick über die Lage und Wahrnehmung der Gefahr eines möglichen Zusammenstoßes (Regel 5)
  • Sichere Geschwindigkeit: Jederzeit das Fahrzeug zum Stehen bringen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden (Regel 6)
  • Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes: Mit allen ­verfügbaren Mitteln an Bord einen Zusammenstoß vermeiden (Regel 7/8)
  • Enge Fahrwasser: Fahren am äußeren Rand (Stbd) des Fahr­wassers, sichere Durchquerung (Regel 9)
  • Verkehrstrennungsgebiete: Einbahnregelung, Abstand von der Trennzone, Queren vermeiden (Regel 10)

Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben:

  • Überholen: Dem anderen Fahrzeug ausweichen (Regel 13)
  • Entgegengesetzte/kreuzende Kurse: Kurs nach Steuerbord ­ändern – an Backbordseite passieren; das Maschinenfahrzeug hat Ausweichpflicht, das das andere an Steuerbord hat ­(Regel 14/15)
  • Maßnahmen der Ausweichpflichtigen: frühzeitig handeln ­(Regel 16)
  • Maßnahmen des Kurshalters: Kurs und Geschwindigkeit bei­behalten (Regel 17)
  • Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander: Ein Maschinenfahrzeug muss manövrierbehinderten, fischenden Fahrzeugen und Segelfahrzeugen ausweichen (Regel 18)

Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht:

  • Geschwindigkeit der Sicht anpassen; keine Kursänderung
    nach Backbord oder auf ein Fahrzeug zu bei Nahbereichslagen (Regel 19)
Lichter und Signalkörper (Teil C/Regeln 20-31)

Tragweite der Lichter, Maschinenfahrzeuge in Fahrt, Schleppen und Schieben, Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder, ­Fischereifahrzeuge, manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge, tiefgangbehinderte Fahrzeuge, Lotsenfahrzeuge, Fahrzeuge vor Anker und auf Grund, Wasserflugzeuge.

Schall- und Lichtsignale (Teil D/Regeln 32-37)

Ausrüstung für Schallsignale, Manöver- und Warnsignale, Schallsignale bei verminderter Sicht, Aufmerksamkeitssignale, Notsignale. Unter www.bsh.de (Suchbegriff: ›Lichterführung‹) können hierzu weiterführende Informationen heruntergeladen werden.

Binnengewässer

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen gelten die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und den Schifffahrtspolizeiverordnungen für den Rhein, die Mosel und die ­Donau in der jeweils geltenden Fassung.

Der Schiffsführer eines Kleinfahrzeuges muss allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Kleinfahrzeuge müssen also grundsätzlich allen ­übrigen Fahrzeugen ausweichen. Für das Verhalten von Fahrzeugen untereinander gelten folgende Regeln:

  • Sportfahrzeuge müssen Fahrzeugen, die ein blaues Funkellicht zeigen, beim Begegnen, Kreuzen und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen
  • Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen
  • Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen
  • Ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Diese Absicht kann auch durch Schallzeichen angezeigt werden

Entgegengesetzte und kreuzende Kurse

Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  • Wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt
  • Wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss das Boot ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Das gilt auch für zwei Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren

Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

  • Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss
    das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat dem anderen ausweichen
  • Haben beide unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite, muss das luvwärtige Fahrzeug dem lee­wärtigen ausweichen

Ankern / Festmachen

Beim Ankern Festmacherleinen klarhalten und Abstand von ­Motorschiffen halten. Dabei darf die übrige Schifffahrt nicht behindert werden. Wellenschlag und Sogwirkung sowie eventuelle Schwankungen des Wasserstandes müssen beachtet werden. ­Festmachen an Fahrwasserbezeichnungen wie Tonnen oder Stangen ist verboten.

Unsichtiges Wetter

Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen und ihre Fahrtgeschwindigkeit der verminderten Sicht, dem Verkehrsaufkommen und den örtlichen Umständen anpassen. Sie müssen ihre Sprechfunkanlage auf Kanal 10 oder dem behördlich zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet haben und den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.

Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

Stillliegen

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen ist Kleinfahrzeugen das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen erlaubt.

Schleusen

  • Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust
  • Kleinfahrzeuge, die mit Sprechfunk ausgerüstet sind, können nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, soweit es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist
  • Im Bereich von Schleusen darf nicht überholt und nur mit ­mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Die Lichtzeichen an den Schleusen sind zu beachten. Die Großschifffahrt hat stets Vorfahrt
  • Boote, die nicht schleusen, dürfen nicht im Schleusenbereich stillliegen.

Lichterführung

Auf Binnenschifffahrtsstraßen sind bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die vorgeschriebenen Lichter zu führen. Grundsätzlich sind nur vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geprüfte Laternen zu verwenden. Unter www.bsh.de (Suchbegriff: ›Lichterführung‹) können weiterführende Informationen heruntergeladen werden.

Binnenseen

Auf den meisten Binnenseen ist das Befahren mit Motorbooten verboten. Auf vielen Seen und Talsperren dürfen Wassersportfahrzeuge aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder wegen der Trinkwassergewinnung nicht eingesetzt werden. Oft bestehen Sperrungen von Neuzulassungen, besondere Zulassungsvorschriften seitens der Gewässereigentümer oder Verwaltungen. Wir empfehlen deshalb, rechtzeitig vor Einsatz des Bootes vor Ort die ­Bestimmungen zu erfragen und eine behördliche Genehmigung einzuholen.

Für bayerische Seen und Landesgewässer gelten spezifische Regelungen z.B. im Hinblick auf den Schutz von Wasservögeln. Der Starnberger See, Ammersee und Chiemsee werden gemäß einer freiwilligen Vereinbarung vom 1.11. bis 31.3. nicht befahren. Die bayerische Polizei bietet für folgenden Seen Informationsbroschüren an:

Der Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) e. V. informiert ausführlich über Wassersport und Vogelschutz für den Starnberger See.
Für das Befahren der bayerischen Seen gilt die Bayerische Schifffahrtsordnung.

 

Welche Versicherungen benötigen Skipper für Sportboote in Deutschland?

Eine Wassersporthaftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben, jedoch unbedingt zu empfehlen. Der ADAC bietet Bootseignern und Skippern mit seinen Wassersport-Versicherungen einen umfassenden Schutz an.

Mitglieder des ADAC und Inhaber des Internationalen Bootsscheins vom ADAC erhalten Vergünstigungen auf die Versicherungsprämie.

Weitere Wassersportarten

Wassermotorräder, Wasserski

Küstengewässer

Auf Seeschifffahrtstraßen dürfen Fahrzeuge und Wassermotorräder vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m vom Ufer eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km/h (4,3 kn) nicht überschreiten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein unvermeidbares Maß ­reduziert werden.

Binnengewässer

Wasserskilaufen und Wassermotorradfahren sind im Binnenbereich nur auf besonders freigegebenen Flächen erlaubt, die mit blauen Tafeln gekennzeichnet werden.

Wassermotorräder dürfen außerhalb dieser Wasserflächen nur unter einem klar erkennbaren ­Geradeauskurs gefahren werden (sogenannte Touren- oder Wanderfahrten). Schleusen dürfen von Wassermotorrädern nur dann befahren werden, wenn sie die Schleusenbedingungen erfüllen.

Im Fahrwasser sind das Fahren mit einem Wassermotorrad, das Was­serskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen verboten. Ausnahmen sind die durch Sichtzeichen gekennzeichneten oder von den Schifffahrtspolizeibehörden freigegebenen Wasserflächen.

Die Führer von Wassermotorrädern und deren Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen tragen, die entweder den Anforderungen der Norm DIN EN 393 genügen oder auf andere Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.

Grundsätzlich darf jedoch nur bei Tag und bei klarer Sicht Wasserski gelaufen und Wassermotorrad gefahren werden. Die General­direktion Wasserstraßen und Schifffahrt behält sich Begrenzungen der Fahrtzeiten vor.

Windsurfen/Kitesurfen

Auf allen Binnenschifffahrtsstraßen dürfen Segelsurfbretter führerscheinfrei geführt werden.

Kite- und Segelsurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Bade­be­trieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 m von der Begrenzung des Badegebiets und gegenüber allen Badenden einhalten. Das Fahren mit einem Kite- oder Segelsurfbrett im Fahrwasser ist verboten.

Sonstiges

Personaldokumente

Personalausweis oder Identitätskarte für EU-Bürger und Einwohner der Länder Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz. Reisepass, teilweise mit Visum, für alle anderen Touristen.

Kfz-Papiere

Gültiger nationaler Führerschein und Zulassungsschein. Für Reisende aus Nicht-EU-Ländern: internationaler Führerschein, internationaler Zulassungsschein, Internationale Grüne Versicherungs­karte oder anderer Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Haustiere

EU-Heimtierausweis mit gültiger Tollwutimpfung, Identifikation des Tieres durch Mikrochip oder Tätowierung. Einfuhrverbot für einige Kampfhunderassen, für die übrigen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen wie Leinen- und Maulkorbzwang.

Bootstouristische Informationen zu Deutschland sind im neuen ADAC TourSet BTI D 10 enthalten. Das gedruckte TourSet ist in den ADAC Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-­Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Was ist beim Trailern eines Bootes in Deutschland zu beachten?

ADAC Trailer iconGeschwindigkeitsbegrenzungen

Innerorts 50 km/h. Für Pkw mit Anhänger außerorts und auf Autobahnen 80 km/h, für Gespanne bis 3,5 t zGG mit Ausnahmegenehmigung (gem. 9. AusnahmeVO zur StVO und besonderer Kennzeichnung: Plakette am Anhänger) gilt 100 km/h.

Schiffsschrauben

Vor jeder Fahrt ist für einen ordnungsgemäßen Schutz der Schiffsschraube zu sorgen. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (DAR 1978, 278) ist die ungeschützte Schiffsschraube eines auf einem Anhänger mitgeführten Schiffes eine Gefahrenstelle i. S. d. § 32 Abs. 2 StVO. Es bedarf daher einer Verkleidung, die so beschaffen ist, dass Schnittverletzungen durch die Schraube vermieden werden. Wer diese Vorschriften beim Trailern in Deutschland nicht beachtet, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Verkehrsregeln

Auf zweispurigen Straßen generelles Überholverbot von Bussen, die sich mit eingeschalteter Warnblinkanlage einer Haltestelle nähern. Vorbeifahren an stehenden Bussen nur im Schritttempo (gilt auch für den Gegenverkehr). Benutzung von Mobil- und Autotelefonen nur mit Freisprecheinrichtung oder bei ausgeschaltetem Motor. Im Winter den Witterungsverhält­nissen angepasste Bereifung. Umweltzonen in vielen deutschen Großstädten. Verkehrsverstöße werden mit Bußgeld und Punkt in Flensburg geahndet. Detailinformationen auch vom Ratgeber Verkehr des ADAC.

Gespanne

Gespanne dürfen eine Breite von 2,55 m und eine Länge von 18 m haben, mit Überhang der Ladung (z.B. Mast) max. 20,75 m. Anhänger mit Deichsel: 2,55 m x 12 m.

Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung und weitere Informationen sind in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Landrats- bzw. Straßenverkehrsämtern erhältlich.

Ob ein übergroßes Fahrzeug zusätzliche Sicherungsmaßnahmen benötigt (Warntafel, zusätzliche Leuchten etc.), liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die auch die entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.

Bootstouristische Informationen zum Fahren mit dem Bootsanhänger durch Europa sind im ADAC Tourset BTI 21 enthalten. Das gedruckte Tourset ist in den ADAC Geschäftsstellen erhältlich oder kann per E-­Mail sportschifffahrt@adac.de angefordert werden.

Sichere Verladung von Sportbooten

Zur sicheren Verladung von Sportbooten hat die Polizei Baden-Württemberg eine Broschüre zusammengestellt.

Promillegrenze

0,5 ‰. Fahranfänger während der zweijährigen Führerschein-Probezeit bzw. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 0,0 ‰.

Wissenswertes

Pannenhilfe

Festnetz (Inland): Tel. 0 180 2 22 22 22 (6 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz)
Mobilfunk (Inland): Tel. 22 22 22 (Verbindungskosten je nach Netzbetreiber/ Provider) Pannenhilfe rund um die Uhr durch den ADAC. Bei Anforderung über die Notrufsäulen an den Autobahnen ausdrücklich Hilfe durch den ADAC verlangen.

Mitglieder ausländischer Partnerclubs erhalten kostenlose Pannenhilfe durch die ADAC Straßenwacht. Erbringt ein ADAC Mobilitätspartner die Hilfeleistung, wird dem Mitglied des Partnerclubs für die jeweilige Hilfeleistung der entsprechende ADAC-Tarif berechnet.

Notrufnummern

Europäische Notrufnummer 112

Notruf auf dem Wasser

Sobald unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Besatzung droht oder das Boot nicht ohne fremde Hilfe gerettet werden kann, ist unverzüglich ein Notruf (MAYDAY) abzusetzen (siehe auch www.seenotretter.de).

Küstengewässer

Boote mit Funkanlage rufen über UKW-Kanal 16 und 70 (DSC) ­sowie Grenzwelle 2187,5 kHz (DSC) BREMEN RESCUE RADIO (24 h), Rufname: Bremen Rescue.

Die DGzRS (Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger) ist (24 h) unter der Notrufnummer +49 421/53 68 70 erreichbar. Ebenso ist die Seenotleitstelle über die Kurzwahlnummer 124 124 erreichbar. (Hier gilt allerdings zu beachten, dass diese Kurzwahlnummer ausschließlich aus dem deutschen Mobilfunknetz erreichbar ist und auch nur, wenn diese Sonderrufnummer vom Netzanbieter freigeschaltet ist!).

Eine Notfallübermittlung mittels Mobilfunk sollte die Ausnahme darstellen, da auf hoher See das Mobilfunknetz nicht flächen­deckend zur Verfügung steht.

Binnengewässer

Auf Binnenschifffahrtsstraßen muss der Notruf auf Kanal 10 oder auf dem Kanal des Nautischen Informationsfunk/Schleusenfunk erfolgen, Näheres im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk unter www.wsv.de/fvt/

Telefon-Landesvorwahl

0049

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer beträgt 19%.

Yachtcharter in Deutschland

Deutschlands Lage an der Ostsee macht das Land auch für Charterer zu einem beliebten Ziel. Entlang der deutschen Ostseeküste gibt es zahlreiche Orte, an denen man Yachten chartern kann.

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Hausboot mieten in Deutschland

In Deutschland gibt es zahlreiche und attraktive Binnen- und Seereviere die mit einem umfangreichen Angebot an Hausbooten, Segel- und Motoryachten zur Charter aufwarten.

Eines der beliebtesten Hausbootreviere Deutschlands stellt mit Sicherheit die Mecklenburger Seenplatte mit Müritz, Plauer See, Fleesensee, Kölpinsee oder auch die Müritz-Elde-Wasserstraße dar – hier können Freizeitkapitäne nach einer mindestens dreistündigen Einweisung führerscheinfrei in See stechen. Aber auch die Brandenburger & Berliner Gewässer und die Mosel und Lahn warten mit Charterscheinrevieren auf.

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