Mit dem Bootsanhänger durch Europa

Tempolimits, Abmessungen, Maut – Die wichtigsten Regeln und Bestimmungen

Mit dem Bootsanhänger durch Europa Mit dem Bootsanhänger durch Europa – die ADAC Sportschifffahrt hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Bild: © Audi AG

Das neue Infoblatt SPI 21 „Gespanne in Europa“  fasst die wichtigen spezifischen Bestimmungen und Besonderheiten beim Fahren mit einem Bootsanhänger zusammen. Alle anderen Regeln und Bestimmungen – von Botschaftsanschriften bis Zollvorschriften – finden Sie in den ADAC Länderinformationen zu allen wichtigen europäischen Reiseländern.

Umsatzsteuer

Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU für alle Boote verlangt werden (z.B. Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Bestätigung offizieller Stellen oder ggf. T2L-Dokument).

Fahrerlaubnis

Mit Führerscheinen der Klasse B dürfen Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz gefahren werden. Dies gilt auch für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). Schwere Gespanne benötigen eine spezielle Fahrberechtigung. Dabei besteht die Möglichkeit, durch eine Fahrerschulung die Berechtigung B96 für Gespanne bis 4250 kg zGM zu erwerben. Genügt das nicht, ist die Klasse BE erforderlich, wobei die zGM des Anhängers für seit dem 19. Januar 2013 erteilten Führerscheine der Klasse BE auf 3500 kg begrenzt wird. Für Anhänger von mehr als 3500 kg zGM wird in diesen Fällen eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Alle wichtigen Informationen rund um die Führerscheinklassen B und BE bei Fahrten mit Anhänger erfahren Sie im folgenden ADAC Film:

 

 

Hier gibt es weitere aktuelle Informationen zum Thema Wohnmobil-Gespann z.B. mit einem Bootstrailer?

Zulassung, Steuer, Hauptuntersuchung

Trailer/Bootsanhänger sind gemäß §3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungsfrei, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Sportgeräten verwendet werden. Diese sind von der Kfz-Steuer befreit und führen ein amtliches, grünes Kennzeichen, das von der Zulassungsstelle ausgestellt wird. Ein Folgekennzeichen des Zugfahrzeugs ist nicht ausreichend.

Die Betriebserlaubnis ist nur dann mitzuführen, wenn keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde. Sofern ein Sportbootanhänger nicht für maximal 25 km/h gekennzeichnet ist, wird aber eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. In diesen Fällen muss auch kein Prüfbericht mitgeführt werden.

Nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Trailer alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).

Versicherung

Bootsanhänger sind nicht versicherungspflichtig, der Abschluss einer separaten Trailer-Haftpflichtversicherung wird aber empfohlen. Es ist nicht gewährleistet, dass alle möglichen Schäden (sowohl bei angekuppeltem oder sich vom Zugfahrzeug lösenden Anhänger) von der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs übernommen werden. In jedem Fall sollte der Anhänger bei der Versicherung des Zugfahrzeuges und bei der Bootshaftpflicht-Versicherung mit angegeben und der Deckungsumfang vorab geklärt werden.

Im Rahmen der ADAC Wassersport-Haftpflicht für ein Boot ist der Einschluss der Trailerhaftpflicht-Versicherung ohne Prämienzuschlag möglich.

Anhängelast

Nach § 42 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darf die von einem PKW gezogene Anhängelast weder die zulässige Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.
Die maximalen Anhängelasten von PKW variieren stark und liegen zwischen wenigen hundert Kilogramm bis zu 3,5 Tonnen. Diese maximalen Lasten dürfen nicht überschritten werden.
Abhängig von der Fahrzeugklasse finden Sie hier die die wichtigsten Fahrzeuge und deren maximale Anhängelasten für gebremste und ungebremste Anhänger.

Verladung

Sportboote auf Trailern sind so zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Die Polizei Baden-Württemberg hat sich diesem Thema angenommen und eine ausführliche Broschüre zusammengestellt. Auf der Internetseite Gib-Acht-Im-Verkehr steht diese Broschüre zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Stützlast

Die zulässige Stützlast ist im Fahrzeugschein eingetragen und sollte nach Möglichkeit voll ausgeschöpft, jedoch keinesfalls überschritten werden. Wertvolle Tipps zur Stützlast und zur optimalen Beladung gibt der nachfolgende Film.

Weitere wertvolle Tipps, Tricks und Hinweise zum Fahren mit einem Anhänger finden sich auch hier auf unseren adac.de Seiten.

Anhängersicherung

Ein fehlendes oder nicht angebrachtes Sicherungsseil kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Hier finden Sie die detaillierten Vorschriften zum Sicherungsseil beim Anhänger.

Sicherung von Schiffsschrauben

Vor jeder Fahrt ist für einen ordnungsgemäßen Schutz der Schiffsschraube zu sorgen, da die ungeschützte Schiffsschraube eines auf einem Anhänger mitgeführten Schiffes eine Gefahrenstelle darstellt. Es bedarf daher einer Verkleidung, die so beschaffen ist, dass Schnittverletzungen durch die Schraube vermieden werden. Bußgelder sind bei Nichtbeachtung möglich.

Überstehende Ladung

Grundsätzlich ist über das Gespann nach hinten herausragende Ladung, wie z.B. der Mast, deutlich zu kennzeichnen. In Deutschland darf die Ladung maximal 1,5 m überstehen: Bei einer Fahrtstrecke von nur 100 km darf die Ladung bis zu 3m überstehen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an, eventuelle Fahrtabschnitte im Ausland werden nicht mitberücksichtigt.

Kennzeichnung

Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens:

  • eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
  • ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
  • einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1 StVO), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen; außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

Bei Dunkelheit ist ggf. sogar eine beleuchtete (in Deutschland) oder reflektierende (in Österreich) Kennzeichnung erforderlich.

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung gelten in Italien. Dort ist die Kennzeichnung aller hinten über ein Fahrzeug hinausragender Dachlasten und Ladungen mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß gestreiften, reflektierenden Warntafel (bei Beanspruchung der gesamten Fahrzeugbreite zwei Tafeln) vorgeschrieben. In Spanien ist ebenso eine große rot-weiß schraffierte Warntafel vorgeschrieben.

Gebühren

Allgemeine Informationen zum Streckennetz, zur Bezahlung oder zu den Fahrzeugkategorien finden Sie in den Länderinformationen oder unter www.adac.de/maut.

ADAC Mautbox

In diversen Ländern sind Wohnmobile oder Gespanne über 3,5 t mautpflichtig. Da jedes zweite Land eine andere Abrechnungsvariante nutzt, sind mehrere Mautboxen bei Reisen durch Europa erforderlich. Die Abrechnung der Mauten ist oft mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.

Der ADAC kooperiert hier mit der DKV EURO SERVICE GmbH und bietet bereits eine Mautbox für viele Länder an:

Länder

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Frankreich
  • Italien
  • Österreich
  • Polen*
  • Portugal
  • Spanien

(in Kürze verfügbar)

  • Kroatien
  • Tschechien

Tunnel & Brücken

  • Liefkenshoektunnel (BE)
  • Warnowquerung (DE)
  • Herrentunnel (DE)

(in Kürze verfügbar)

  • Oressund (SE)
  • Storebaelt (DK)

* In Polen kann das gesamte Netz des Mautsystembetreibers eTOLL genutzt werden. Es gibt einzelne Strecken von privaten Betreibern, gibt nicht über die Camper Mautbox abgerechnet werden können.

Hier geht´s zur ADAC Mautbox

Besondere Verkehrsregeln

Für Deutschland gilt, dass das Halten und Parken von Gespannen im öffentlichen Straßenverkehr dort erlaubt ist, wo es nach der Straßenverkehrsordnung oder deren Zeichen nicht ausdrücklich verboten ist. Auch auf Parkplätzen dürfen Gespanne stehen, wenn es nicht durch ein Zusatzzeichen verboten ist.

Auf Autobahnparkplätzen und Rastanlagen entlang der Autobahn gehört die Rücksichtnahme auf den Güterkraftverkehr zum guten Ton.

Tempolimit

Bei Unfällen mit höherer Geschwindigkeit als 100 km/h muss mit Einschränkungen bei der Versicherungsleistung gerechnet werden, wenn der Anhänger in Deutschland nur bis 100 km/h zugelassen ist.

Abmessungen

Die Vorschriften zu Abmessungen und Achszahl beziehen sich grundsätzlich auf in Deutschland zugelassene Gespannkombinationen.

In einzelnen Fällen (z.B. in Italien hinsichtlich der Länge des Anhängers) erlauben nationale Zulassungsbedingungen geringere Abmessungen. Internationale Übereinkommen ermöglichen aber in jedem Fall, den in Deutschland zugelassenen und zulässig beladenen Anhänger auch im Ausland zu verwenden, ggf. mit einer Ausnahmegenehmigung.

Sondergenehmigungen

Abmessungen für Deutschland

BreiteLängeHöhe
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2.55 m12 m4,00 m
Anhänger (mit Deichsel)2.55 m12 m4,00 m
Gespann (gesamt)2.55 m18 m4,00 m

Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, ­benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

Die Genehmigung für Deutschland und weitere Informationen sind in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Landrats- bzw. Straßenverkehrsämtern erhältlich.

Als Bindeglied zwischen Behörde und Antragsteller dient für die Online Beantragung die VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum  und Schwertransporte). Nach einer einmaligen Registrierung können hier bundesweit die unterschiedlichsten Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

Ob ein übergroßes Fahrzeug zusätzliche Sicherungsmaßnahmen benötigt (Warntafel, zusätzliche Leuchten etc.), liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die auch die entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.

 

Kontaktadressen für Ausnahmegenehmigungen im Ausland:

Belgien

Bruxelles Mobilité
Transport exceptionnel
Rue du Progrès 80 boite 1
1035 Bruxelles

Kontakte für Rückfragen:
Wallonie
Tel.: +32 81 77 24 00
te@spw.wallonie.be
www.wallonie.be/fr/transport-exceptionnel

Flandern
Tel.: +32 25 53 78 47
zwaar.vervoer@mow.vlaanderen.be
wegenenverkeer.be/uitzonderlijk-vervoer

Brüssel
Tel.: +32 80 09 40 01
brusselmobiliteit@gob.irisnet.be / www.mobielbrussel.irisnet.be

Bosnien und Herzegowina

Federal Ministry Transport and Communications
Sarajevo Office
Alipašina 41
71000 Sarajevo
Tel.: +387 33 668 907 / Fax: +387 33 667 866
info@fmpik.gov.ba

Republik Srpska
Ministry of Transport and Communications of the Republic of Srpska
Trg Republike Srpske br. 1
78000 Banja Luka
Tel.: +387 51 339 603 / Fax: +387 51 339 649
msv@msv.vladars.net / www.vladars.net

Bulgarien

Agenzia Patna Infrastruktura
3, Makedonia squ.
Sofia
Tel.: +359 29 17 34 09
info@api.bg / www.api.bg

Dänemark

Für Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Estland

Maanteeamet (Estonian Road Administration)
Pärnu mnt 463a
10916 Tallinn
Tel.: +372 620 1200 / Fax: +372 611 9360
info@mnt.ee / www.mnt.ee

Finnland

Centre for Economic Development, Transport and the Environment for
Pirkanmaa
Abnormal transports permits
PO Box 297
33101 Tampere
Tel.: +358 295 02 06 00 / Fax: +358 206 02 63 01
specialtransport@ely-keskus.fi
www.ely-keskus.fi/web/ely-en/abnormal-transport-permit

Frankreich

Ausnahmegenehmigungen können online beim Ministerium für Transport beantragt werden. Log-In erforderlich. Die Genehmigung wird unverzüglich erteilt.

Griechenland

Ministry of Infrastructure, Transport and Networks
2, Anastaseos Str and Tsigante, Papagou
15669 Athen
Tel.: +30 21 06 50 80 00 / Fax: +30 21 06 50 80 24
yme@yme.gov.gr / www.yme.gr

Großbritannien

Für Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Irland

Department of Transport, Tourism and Sport
Leeson Lane
D02TR60 Dublin 2
Tel.: +353 1 670 74 44
info@dttas.ie / www.dttas.ie

Italien
Maximal zulässige WerteBreiteLänge
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2,55 m12,00 m
Anhänger (mit Deichsel)2,55 m12,00 m
Gespann (gesamt)2,55 m18,75 m

Firma Plose (Spedition)
Via Vittorio Veneto, 69
39042 Brixen (BZ)
Tel.: +39 0472 82 82 11 / Fax: +39 0472 82 82 69
info@plose.it

ANAS
Via Monzambano, 10
00185 Roma
Tel.: +39 06 444 61 / Fax: +39 06 445 62 24
servizioclienti@stradeanas.it

Kroatien
Maximal zulässige WerteBreiteLänge
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2,55 m12,00 m
Anhänger (mit Deichsel)2,55 m12,00 m
Gespann (gesamt)2,55 m18,75 m

Achtung: Wenn weder Fahrer noch Mitfahrer der kroatischen Sprache mächtig sind, darf ein Gespann mit Überbreite nur mit einem zusätzlichen Begleitfahrzeug auf Kroatiens Straßen geführt werden. Die Kosten für dieses zusätzlich gestellte Fahrzeug verteuern eine Fahrt erheblich.

Bei folgenden Organisationen können Ausnahmegenehmigung beantragt werden:

Hrvatske ceste d.o.o.
Vončinina 3
10000 Zagreb
Kroatien
Tel.: +385 1 472 25 55
javnost@hrvatske-ceste.hr

CKTZ (Zentrum für kombinierten Verkehr)
Trg senjskih uskoka 7-8
10020 Zagreb
Kroatien
Tel.: +385 1 652 40 70
Fax: +385 1 652 40 19
zagreb@cktz.hr
18.07.2022 – 1/2

Varjačić d.o.o.
Tel.: +385 1 37 19 00
Fax: +385 1 37 21 20
transport@krapina-sped.hr

Wenn Sie auf dem Weg zu Ihrem Reiseziel andere Länder  durchfahren, prüfen Sie bitte, ob dort besondere
Regelungen für Campingfahrzeuge zu beachten sind.

Lettland

CSDD, Celu satiksmes drosibas direkcija, Road transport
Bauskas iela 86
1004 Rīga
Tel.: +371 67 02 57 77
csdd@csdd.gov.lv / www.csdd.lv

Latvijas Republikas – Satiksmes Ministrija
Gogoļa iela 3
1743 Rīga
Tel.: +371 67 02 82 05
satiksmes.ministrija@sam.gov.lv / www.sam.gov.lv

Litauen

Valstybine keliu transporto inspekcija prie Susisiekimo ministerijos
(State Road Transport Inspectorate)
Švitrigailos g. 42
03209 Vilnius
Tel.: +370 85 278 56 02 / Fax: +370 85 213 22 70
vkti@vkti.gov.lt / www.vkti.gov.lt

Luxemburg

Ministère du Développement durable et des Infrastructures
Département des transports
Direction de la Circulation et de la Sécurité Routières
4, Place de l’Europe
1499 Luxembourg
Tel.: +352 247 844 75 / Fax: +352 22 85 68
info@mt.public.lu / www.mt.public.lu

Mazedonien

Ministry of Transport and Communications
Dame Gruev 6
1000 Skopje
Tel.: + 389 2 314 54 97 / Fax: + 389 2 312 62 28
info@mtc.gov.mk / www.mtc.gov.mk

Montenegro

Ministry of Transport and Maritime affairs
Rimski trg 46
81000 Podgorica
Tel.: +382 20 23 41 79 / Fax: +382 20 23 43 31
zoran.radonjic@msp.gov.me / www.minsaob.gov.me

Niederlande
Maximal zulässige WerteBreiteLänge
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2,55 m12,00 m
Anhänger (mit Deichsel)3,00 m12,00 m
bzw.
8,00 m (einachsiger Anhänger bis 750 kg zGG)
Gespann (gesamt)2,55 m18,00 m

Rijksdienst voor het Wegverkeer RDW
Toelating Exceptioneel Transport
Europaweg 205
2711 ER Zoetermeer
Tel.: +31 598 39 33 30 / Fax: +31 598 69 95 04
info@rdw.nl

Norwegen

Statens Vegvesen
Vegdirektoratet
P.O. box 8142 Dep
0033 Oslo
Tel.: +47 915 020 30
firmapost@vegvesen.no / www.vegvesen.no

Österreich

Maximal zulässige WerteBreiteLänge
Kfz ohne Anhänger (z.B. Wohnmobil)2,55 m12,00 m
Anhänger (mit Deichsel)3,00 m12,00 m
Gespann (gesamt)2,55 m18,75 m

Zwischenzeitlich ist die Online-Beantragung von Ausnahmegenehmigungen möglich unter:
www.sondertransporte.gv.at – Login erforderlich

Bei Einfahrt über Oberösterreich

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Verkehr
Bahnhofsplatz 1
4021 Linz
Tel.: +43 732 77 20 155 61 / Fax: +43 732 77 20 21 16 88
verk.post@ooe.gv.at / www.land-oberoesterreich.gv.at

Bei Einfahrt über Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
Tel.: +43 662 80 42 0 / Fax: +43 662 80 42 21 60
post@salzburg.gv.at / www.salzburg.gv.at

Bei Einfahrt über Vorarlberg

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus
Römerstr. 15
6901 Bregenz
Tel.: +43 5574 511 0 / Fax: +43 5574 511 92 00 95
land@vorarlberg.at / www.vorarlberg.at

Bei Einfahrt über Tirol

Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 508 / Fax: +43 512 508 74 19 90
post@tirol.gv.at / www.tirol.gv.at

Polen

Generalna Dyrekcja Dróg Krajpwych i Autostrad
ul. Wronia 53
00 874 Warszawa
Tel.: +48 22 375 88 88
kancelaria@gddkia.gov.pl / www.gddkia.gov.pl

Portugal

IMT – Instituto da Mobilidade e dos Transportes, I.P.
Av. das Forças Armadas, 40
1649-022 Lisboa
Tel.: +351 217 94 90 00 / Fax: +351 217 97 37 77
imt@imt-ip.pt / www.imtt.pt

Rumänien

Ministerul Transporturilor
Sector 1
Bulevardul Dinicu Golescu nr. 38
010873 Bucuresti
Tel.: +40 21 319 61 24 / Fax: +40 21 313 88 69
petitie@mt.ro / www.mt.gov.ro

Schweden

Tafikverket – Department of transport exemptions
781 89 Borlänge
Tel.: +46 771 921 921
trafikverket@trafikverket.se / www.trafikverket.se

Schweiz (mit Liechtenstein)

Bei der ASTRA erhalten Sie die Anschriften der zuständigen Straßenverkehrsämter des jeweiligen Kantons:
Bundesamt für Straßen (ASTRA)
Mühlestraße 2, Ittigen
3003 Bern
Tel.: +41 31 322 94 11 / Fax: +41 31 323 23 03
info@astra.admin.ch / www.astra.admin.ch

Serbien

JP Putevi Srbije, PE Roads of Serbia
Bulevar kralja Aleksandra 282
11050 Belgrad 22
Tel.: +381 11 30 40 701 / Fax: +381 11 30 40 614
office@putevi-srbije.rs / www.putevi-srbije.rs

Slowakische Republik

Česmad Slovakia
Levická 1
826 40 Bratislava
Tel.: +421 2 55 42 12 52
sekretariat@cesmad.sk / www.cesmad.sk

Slowenien

Die Agenturen in Kroatien beschaffen diese Ausnahmegenehmigung auch für Slowenien (siehe Kroatien).

Spanien

Ausnahmegenehmigungen können online bei Dirección General de Trafico beantragt werden.

Tschechische Republik

Ministerstvo Dopravy
Verkehrsministerium
nábř. L. Svobody 12
110 15 Praha 1
Tschechische Republik
Tel.: +420 972 23 13 05
Fax: +420 972 23 11 95
zdenka.kovarova@mdcr.cz
www.mdcr.cz

Türkei

T.C. Çevre Ve Şehircilik Bakanliği (Ministerium für Umwelt u. Städteplanung)
Mustafa Kemal Mahallesi Eskişehir Devlet Yolu (Dumlupınar Bulvarı) 9. km (Tepe Prime Yanı)
278 Çankaya
Ankara
Tel.: +90 312 4 10 10 00
www.csb.gov.tr

 

Ungarn

Für öffentliche Straßen außerhalb Budapests
Magyar Közút Nonprofit Zrt.
Fényes Elek utca 7-13
1024 Budapest
Tel.: +36 1 819 90 00 / Fax: +36 1 819 95 40
kozut@kozut.hu / internet.kozut.hu

Für öffentliche Straßen in Budapest
Budapest Föváros Föpolgármesteri Hivatal
Közlekedési Ügyosztály
Pf. 1
1364 Budapest 4
Tel.: +36 1 464 59 45 / Fax: +36 1 464 59 66