Österreich

Reviere

Der Bodensee
Der Bodensee ist mit 539 km² Fläche der drittgrößte See Mitteleuropas. Durch seine Größe und seine Lage am Schnittpunkt von drei Staatsgrenzen, besitzt er etwas vom internationalen Flair eines Meeres. Für Segler, Surfer und Motorbootfahrer ist der Bodensee ein beliebtes Wassersportrevier. Allerdings gelten für Motorboote, Segler und Surfer besondere Vorschriften, die in der Bodensee-Schifffahrtsordnung festgelegt sind. Auf dem See gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Alle Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und einer Länge von weniger als 2,50 m, sind kennzeichnungspflichtig.

Zum Befahren des Bodensees ist das Bodenseeschifferpatent Kategorie A oder D erforderlich. Inhaber der Sportbootführerscheine Binnen oder See können einmal pro Jahr für einen Monat ein Ferienpatent beantragen. Bei aufziehendem Sturm warnt der Sturmwarndienst mit orangefarbigen Blinklichtern. Wassersportler müssen umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen und den nächsten Hafen anlaufen.

Die Donau
Die Donau ist auf ihrer gesamten Länge in Österreich schiffbar. Auf der „Neuen Donau“ gibt es Teilbereiche, die nicht von Fahrzeugen mit Motor befahren werden dürfen. Während des Schleusungsvorganges müssen alle Personen an Deck eine Rettungsweste tragen.

Bestimmungen

Sicherheitsausrüstung
In Österreich ist eine Sicherheitsausrüstung für Sportboote gesetzlich vorgeschrieben.

Auf dem Bodensee ist folgende Mindestausrüstung gemäß §13.19, 13.20 der Bodenseeverordnung mitzuführen:

  • für jede an Bord befindliche Person ohnmachtssichere Rettungsweste mit einem Auftrieb von mindestens 100 N, Empfehlung: Rettungswesten nach EN ISO 12402-4 oder höherwertig
  • Schwimmkörper mit Wurfleine von mindestens 10 m Länge
  • Paddel oder Riemen
  • Anker mit Leine oder Kette, das Gewicht muss der Schiffsgröße angepasst sein
  • Festmacherleinen, Bootshaken
  • Feuerlöscher für jedes Fahrzeug mit Koch-/Heizeinrichtung oder Innenbordmotor, dessen Maschinenleistung über 4,4 kW bzw. Außenbordmotor, dessen Maschinenleistung über 7,4 kW liegt.  Feuerlöscher mit Mindestfüllgewicht von 2kg
  • Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach dem Kraftstofftankinhalt: pro 100 Liter (möglichen) Kraftstofftankinhalt ist 2 kg Löschmedium erforderlich
  • Kompass
  • Werkzeugsatz
  • Verbandskasten
  • Mundsignalhorn
  • rote Flagge (Notsignal) mit mindestens 60 cm x 60 cm Kantenlänge
  • Notlaterne als Rundumlicht mit Sichtweite von ca. 2 km, keine Taschenlampe
  • Lenzeinrichtung

Auf der Donau ist folgende Mindestausrüstung gemäß §11.13 der Donauschifffahrtsverordnung mitzuführen:

Anker- und Verheftausrüstung

  • ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen
  • entweder
    eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles
    oder
    eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
  • zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles
  • ein Bootshaken

Feuerlöschausrüstung

  • bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg
  • bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg;
    bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden

Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung

  • ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig
  • eine Rettungsweste für jede Person an Bord
  • eine Erste-Hilfe-Ausrüstung
  • eine Einstiegshilfe

Versicherung
Eine Wassersporthaftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert. Auch der ADAC bietet entsprechende Versicherungen, Mitglieder des ADAC und Inhaber des Internationalen Bootsscheins vom ADAC bekommen Vergünstigungen auf die Versicherungsprämie.

Personaldokumente
Personalausweis oder Reisepass.

Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen ein eigenes Ausweisdokument.

Umsatzsteuer für Boote innerhalb der EU
Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann innerhalb der EU für alle Boote verlangt werden (z.B. Originalrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, Bestätigung offizieller Stellen oder ggf. T2L- Dokument).

Führerscheinpflicht
Für Ruder- und Segelboote besteht weder eine Zulassungs- noch eine Führerscheinpflicht. Motorboote hingegen sind zulassungs- und führerscheinpflichtig. Ausländische Bootsfahrer müssen den entsprechenden Führerschein ihres Heimatlandes besitzen. Der ADAC stellt Informationen zu Sportbootführerschein und Funkzeugnissen zur Verfügung

Schiffspapiere
Der Internationale Bootsschein (IBS) vom ADAC wird als Registrier- und Eigentumsnachweis anerkannt.

Kfz-Papiere
Führerschein und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I. Internationale Grüne Versicherungskarte als Nachweis bei einem Unfall empfohlen.

Haustiere
EU-Heimtierausweis mit gültiger Tollwutimpfung, Identifikation des Tieres durch Mikrochip (Pflicht bei Erstkennzeichnung nach dem 3.7.2011) oder Tätowierung. Auf öffentlichen Wegen, Straßen, in Parks und Verkehrsmitteln müssen Hunde entweder an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.

Trailern

Geschwindigkeitsbegrenzungen
Innerorts 50 km/h. Für Pkw mit Anhänger außerorts und auf Autobahnen zwischen 70 km/h und 100 km/h, je nach Gewichtsverhältnis Zugfahrzeug und Anhänger sowie zulässigem Gesamtgewicht des Gespanns.

Verkehrsregeln
Schulbusse mit eingeschalteter Warnblinkanlage und gelb-roten Warnleuchten dürfen nicht passiert werden. Eine Vorfahrtsberechtigung gilt nicht beim Anhalten des Fahrzeuges. Im Kreisverkehr hat grundsätzlich der Einfahrende Vorfahrt, meist wird die Vorfahrt jedoch durch entsprechende Schilder so geregelt, dass das Fahrzeug im Kreisverkehr Vorfahrt hat. Generelles Überholverbot herrscht 80 m vor und nach Bahnübergängen. Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr ist nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Im eingeschränkten Halteverbot – mit Ausnahme von Kurzparkzonen – darf bis zu 10 Minuten gehalten werden. Park- und Halteverbot besteht bei gelben Zickzacklinien.

Das Tragen einer reflektierenden Warnweste beim Verlassen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall außerorts ist vorgeschrieben. Bei winterlichen Straßenverhältnissen gilt zwischen 1. November und 15. April Winterreifenpflicht. Dabei müssen die Reifen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen. Die Mitnahme eines Ersatzglühlampensets wird empfohlen.

Gespanne
Gespanne dürfen in Österreich folgende Höchstmaße nicht überschreiten: 2,55 m Breite und 18,75 m Länge. Anhänger mit Deichsel: 2,55 m x 12 m.

Kennzeichnung von überstehender Ladung
Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.

Aktueller Hinweis zur Sicherung von Gespannen
Ein fehlendes oder nicht angebrachtes Sicherungsseil bei ungebremsten und gebremsten Anhängern kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Hier finden Sie die detaillierten Vorschriften zum Sicherungsseil beim Anhänger .

Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Ämter der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Grenzübertritt aus Deutschland erfolgt:

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abt. Verkehr
Bahnhofplatz 1
4020 Linz
Österreich
Tel.: +43 732 77 20 155 61
Fax: +43 732 77 20 21 16 88
verk.post@ooe.gv.at
www.land-oberoesterreich.gv.at

Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
Österreich
Tel.: +43 662 80 42 0
Fax: +43 662 80 42 21 60
post@salzburg.gv.at
www.salzburg.gv.at

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
Römerstr. 15
6901 Bregenz
Österreich
Tel.: +43 5574 511 0
Fax: +43 5574 511 92 00 95
land@vorarlberg.at
www.vorarlberg.at

Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Österreich
Tel.: +43 512 508
Fax: +43 512 508 74 19 90
post@tirol.gv.at
www.tirol.gv.at

Sichere Verladung von Sportbooten

Zur sicheren Verladung von Sportbooten hat die Polizei Baden-Württemberg eine Broschüre zusammengestellt.

Mautpflicht
Informationen zur Maut 

Promillegrenze
0,5 ‰, für Fahrer, die den Führerschein noch keine 2 Jahre besitzen, 0,1 ‰.

Wissenswertes

Straßenhilfsdienst

Im Falle einer Autopanne, in Notfällen, z.B. bei Diebstahl oder Verlust von Papieren und Geld oder bei einem Unfall, erhalten Sie rund um die Uhr Hilfe beim ADAC Auslands-Notruf.

ADAC Auslands-Notruf
Tel.: +49 89 22 22 22

Im Rahmen der ADAC Plus-Mitgliedschaft werden die Kosten zur Pannenbehebung und die Abschleppkosten bis zu jeweils 300 Euro erstattet. Für Mitglieder ohne ADAC Plus-Mitgliedschaft ist die Hilfeleistung außerhalb Deutschlands kostenpflichtig.

Notrufnummern
112 für Polizei und Rettungsdienst
Flüsse und Bodensee: UKW-Kanal 16 der ausschließlich dem Anruf-, Sicherheits- und Notverkehr vorbehalten.

Telefon-Landesvorwahl
+43

Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer beträgt 20 %.